Friday, 13 December 2013

Redtube Abmahnung: Ist Stream schauen Illegal?

Ich habe mich aus gegeben anlass ein wenig in der Sache Redtube.com durchs Netz geklickt umzuerfahren wie und was den Betroffen vorgeworfen wird.

Vorgeworfen wird den Nutzern von Redtube.com das Sie eine Filesharing Web-Seite besucht haben und dort Illegal Porno Filme herrunter geladen haben und weitergegeben haben sollen.  

Ich frage mich wie das bei einem Streamig-Portal gehen soll. Denn ein Streamig-Portal gehen im Prinzip wie ein One-Kick-Horster also nur nehmen und nichts geben. Das ist zwar Illegal darf aber nach geltendem Recht nicht verfolgt werden.

Nachzulesen ist dies bei Focos OnlineDie Welt oder auch bei der T-Online .

Achtung Trittbrettfahrer: Nach zulesen hier

Das beste was ich gefunden habe stand aber bei Chip Online . Wenn das zutrifft was die Redaction dort geschrieben hat ist das sogenannte "Abfischen" der IP-Aressen mehr als fragwürdig.

Beispiel von der Seite golem.de :

Zu Abmahnung "Amanda´s Secrets"

  Autor ScotsHarry 09.12.13 - 02:45 

Tja. Mir ist gestern auch so ein Brief eingeflogen. Dumm für die Abmahner - ich war nachweislich für mehrere Tage nicht zu Hause (lebe allein). Auch mich interessiert, woher sie diese Daten haben wollen. Sinnigerweise: Ich wollte wissen, was das für ein Film sein soll, stolpere über eine Anwaltsseite in Hannover, will sie am nächsten Tag ausdrucken - und diese Seite ist nicht mehr verfügbar. Da drängt sich der Verdacht auf, daß hier eine große Abzocke auf Basis eines sehr schwammigen Gesetzes gestartet werden soll. Ich werde einen Anwalt konsultieren, allerdings parallel dazu eine Strafanzeige gegen diese Anwälte in Regensburg starten. Denn: Wie gesagt. Zu dem angegebenen Zeitpunkt konnte keiner für Tage von meinem Anschluß im Net gewesen sein, somit riecht die Angelegenheit heftig nach einer neuen Betrugsmasche. Außerdem habe ich den Film nie gesehen, noch sehen wollen.

 

Hier rauf beruft sich die Rechtsanwaltskanzlei U+C Urmann und Collegen :

§101 UrhG absatz: 2, 7 und 9

 § 101 Anspruch auf Auskunft

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.



Hier noch ein Paar Sachen die aus der Rechtssprechung kommen, trockener Stoff aber schon interessant:



Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 zur Vorratsdatenspeicherung sind deutsche Telekommunikationsanbieter zur sofortigen Löschung der Verbindungsdaten verpflichtet. Das Verfassungsgericht erklärte die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig. Würden sich die Telekommunikationsanbieter tatsächlich an dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts halten, wäre eine Zuordnung der IP-Adressen zum Internetnutzern nicht möglich.

Dazu muß gesagt werden das dieses Urteil nur für Telekommunikationsanbieter gilt die Ihren Hauptfirmesitz in Deutschland haben. Also Anbieter wie z.B. Die Deutsche T-Com oder Kabel BW.
Bei allen andern Anbietern wie z.B. Vodafon oder O2 (Alice) gilt dieses Urteil nicht weil der Hauptfirmensitz im Europäischem Ausland ist.

Christian Solmecke Anwalt für Medienrecht::

 "Aus unserer Sicht haben die Nutzer hier keine Straftat begangen. Anders als es zum Beispiel bei Kino.to der Fall war, werden die Filme auf Redtube nicht offensichtlich rechtswidrig (im Sinne des Urheberrechts) verbreitet. Sofern also beim Anschauen der Filme überhaupt eine Kopie auf dem eigenen Rechner erfolgt, ist diese als legale Privatkopie gemäß § 53 Urheberrechtsgesetz einzustufen."

Danjel-Philippe Newerla Anwalt für Internet- und Computerrecht :

Es spricht vieles dafür, dass die Abmahnungen in der derzeitigen Form unwirksam sind. So sieht § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG , dass die Abmahnung unwirksam ist, sofern bestimmte Pflichtangaben nicht enthalten sind.
Gem. § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG hat die Abmahnung in klarer und verständlicher Weise

wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.“ (Originalgesetzeswortlaut)

Werdermann von Rüden Rechtsanwälte für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT Recht in Berlin :

Unklar ist weiterhin, wie die Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen an die IP-Adressen der „RedTube“-Nutzer gekommen ist. Wahrscheinlich ist, dass sich Zugang zu den Log-Dateien der betroffenen Seite geschaffen wurde. Werdermann | von Rüden hat in Eilverfahren Akteneinsicht beim Landgericht Köln beantragt, und konnte am Montagmorgen die ersten Akten einsehen. Wir haben uns dazu entschlossen, diese auf dem Portal abmahnhelfer.de online zu stellen.

Streaming-Abmahnungen: Redtube weist Vorwürfe zurück:

Dem Unternehmen hinter dem Portal zufolge sind die Vorwürfe an deutsche Nutzer haltlos. Besucher der Website hätten durch Streaming der Inhalte keinerlei Urheberrechtsverletzungen begangen. Es droht den für die Abmahnungen Verantwortlichen nun Gegenmaßnahmen an.

Der ganze Bericht ist hier  nach zulesen.

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